Sämtliche an die Schweizer Goldbörse veräusserten Gegenstände werden mittels sofortiger Barauszahlung vergütet. Auf Wunsch kann bei grösseren Mengen veräusserten Edelmetalls auch eine Banküberweisung veranlasst werden. In Anlehnung an das Geldwäschereigesetz hat sich der Kunde anhand eines Identifizierungsdokumentes im Original oder in beglaubigter Kopie auszuweisen, sollte der Auszahlungsbetrag CHF 25'000.00 übersteigen.
Spielt es eine Rolle, ob mein Schmuck aus Gelb, Weiss- oder Rot bzw. Roségold besteht?
Bei der Raffination von Gold bildet die Legierung keine wesentliche Grundlage, lediglich der Feingoldgehalt (Karat) ist bei unserer Wertermittlung massgeblich.
Art des Goldes | Karat | Feinheit in % | Anteil anderer Materialien |
---|---|---|---|
Gelbgold | 18 | 75 (gepunzt mit 750) | gewöhnlich 9−13% Silbergehalt |
Weissgold | 18 | 75 (gepunzt mit 750) | gewöhnlich 9−13% Palladium− oder Nickelgehalt |
Rotgold | 18 | 75 (gepunzt mit 750) | gewöhnlich 9−13% Kupfergehalt |
Unser engagiertes Fachpersonal mit langjähriger Erfahrung analysiert Ihre Verkaufsgegenstände bei Eingang auf deren Zusammensetzung um festzustellen, aus welcher Legierung das Objekt gefertigt wurde. Einerseits werden die Verkaufsgegenstände optisch begutachtet indem die Stempelung ermittelt wird, zum anderen werden entsprechende Werkzeuge− und Analysesubstanzen verwendet, um den Feingehalt des enthaltenen Edelmetallanteils ermitteln zu können. Nach der Subtraktion des Gewichtes der Fremdmaterialien, wird das effektive Nettogewicht auf Basis unserer Ankaufspreise berechnet. Das Ergebnis entspricht Ihrem Auszahlungsbetrag.
Unsere Ankaufspreise verstehen sich als Auszahlungsbeträge. Gewiss werden Ihnen keine zusätzlichen Kosten berechnet.
Die Schweizer Goldbörse gilt nach Artikel 2 Absatz 3 GwG als unabhängiger Finanzintermediär. Die Unternehmung agiert ausserhalb des Bankenplatzes und ist nicht dem Schweizer Bankengesetz unterstellt.
An die Schweizer Goldbörse können geschliffene Edelsteine ab einem gewissen Gewicht verkauft werden. Das Gewicht von Edelsteinen wird in Karat, ct (engl. carat) gemessen. Kleine Diamanten werden in Punkten gemessen, dabei entspricht 1 Punkt dem hundertsten Teil eines Karats. Beispielsweise bei Diamanten mit Brillant−Schliff, beträgt das Minimalgewicht für einen Ankauf 1.5 Karat. Zur Bemessung sehen Sie unten eine Tabelle samt Berechnungsformel.
Bei Rubinen, Smaragden oder Saphiren gelten andere Bestimmungen in Bezug zur Minimalgrösse für einen Ankauf. Am besten bringen Sie die Steine bei uns vorbei und lassen sie durch unser Fachpersonal prüfen.
Beispieltabelle für gut proportionierte,
runde Brillanten
Gewicht (ct) | Grösse (Ø in mm) |
---|---|
0.25 Karat | 4.1 |
0.50 Karat | 5.2 |
0.75 Karat | 5.9 |
1.00 Karat | 6.5 |
1.50 Karat | 7.4 |
2.00 Karat | 8.2 |
2.50 Karat | 8.8 |
3.00 Karat | 9.3 |
4.00 Karat | 10.3 |
Karat−Berechnung = (Durchmesser in mm)³ x 0.0037
Definition Karat: 1 Karat −> 0.2 Gramm −> 100 Punkte
Swiss-gold verwendet Cookies, die für die Funktionalität und das Nutzerverhalten notwendig sind. Durch die Verwendung stimmen Sie dem Einsatz von Cookies zu. In den Datenschutzerklärung von swiss-gold finden Sie weitere Angaben. Mehr Infos